Artikel 15 - Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr (BwESuÄndG k.a.Abk.)

Artikel 15 Einschränkungen von Grundrechten



Durch Artikel 10 (§ 4 des Arbeitssicherstellungsgesetzes) werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Arbeitszwang (Artikel 12 Absatz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.



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