§ 1 - Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung (KMZÜV)

Artikel 1 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Geltung ab 07.03.2025 bis 31.12.2025; FNA: 7610-25-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Rechtsverordnung regelt das Verfahren nach Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes zur Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen (vereinfachtes Verfahren).



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed