§ 2 - Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung (KMZÜV)

Artikel 1 V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73
Geltung ab 07.03.2025 bis 31.12.2025; FNA: 7610-25-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2 Antragsgegenstand, Antragsberechtigung



(1) Gegenstand des vereinfachten Verfahrens ist die Zulassung zur Erbringung bestimmter Kryptowerte-Dienstleistungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 in Verbindung mit Artikel 143 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 50 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.

(2) 1Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 50 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, soweit diese nicht unter Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 fallen. 2Die Antragsberechtigung erstreckt sich ausschließlich auf diejenigen der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Dienstleistungen, die von der bestehenden Erlaubnis umfasst sind.



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