Eingangsformel - Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114 (KMZÜVBV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 73; Geltung ab 07.03.2025, abweichend siehe Artikel 3

Eingangsformel



Es verordnet auf Grund

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des § 50 Absatz 5 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,

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des § 21 Absatz 7 Satz 2 und des § 36 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank sowie

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des § 37 Absatz 6 Satz 2 und des § 40 Absatz 4 Satz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2) das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank:



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