Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (2. BTV-3-ImpfgestattungsVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76; Geltung ab 08.03.2025, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 7. September 2025 in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. März 2025.



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