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§ 2 - Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (BBRErnAnO)
§ 2 Vorbehaltsklausel
Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter § 1 genannten Beamtinnen und Beamten vorbehalten.
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