§ 2 Vertretung bei Klagen
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig war.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16947/a322197.htm