Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 6 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
|
§ 6 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16959/a322402.htm