(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" statt.
(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,
- 2.
- technische Zeichnungen umzusetzen,
- 3.
- Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder des Entwurfs auszuwählen,
- 4.
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,
- 6.
- Fassungen anzufertigen,
- 7.
- Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,
- 8.
- Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,
- 9.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 10.
- Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.
(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.