Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Unterabschnitt 1 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 10 Zeitpunkt
§ 11 Inhalt

Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung

Unterabschnitt 1 Allgemeines

§ 10 Zeitpunkt



(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

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§ 11 Inhalt



Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.



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