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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 3 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,

2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.