(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,
- 4.
- Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,
- 5.
- Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,
- 6.
- Anwenden von Fertigungstechniken,
- 7.
- computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,
- 8.
- Bearbeiten von Oberflächen,
- 9.
- Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,
- 10.
- Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,
- 11.
- Anfertigen von Werkzeugen,
- 12.
- Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,
- 13.
- Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,
- 14.
- Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,
- 15.
- Nachbereiten von Schmuck,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie
- 17.
- Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
Anlage EdlStFAusbV (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin ... 1 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen ( § 5 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf ... 2 Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen ( § 5 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs- gerecht ... und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen ( § 5 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Ver- wendungszweck auswählen und ... Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatz- materialien nach ... 5 Entwerfen von Schmuck oder von Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 5 ) a) eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen b) ... 6 Anwenden von Fertigungstechniken ( § 5 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ... Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter ... 8 Bearbeiten von Oberflächen ( § 5 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Ober- flächenbehandlung ... Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien ( § 5 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungs- zweck nach Art und ... Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät ( § 5 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen 4 ... 3 11 Anfertigen von Werkzeugen ( § 5 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ... von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 12 ) a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) ... 13 Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 13 ) a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) ... 14 Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 14 ) a) Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, ... befestigen 20 15 Nachbereiten von Schmuck ( § 5 Absatz 2 Nummer 15 ) a) Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen ( § 5 Absatz 2 Nummer 16 ) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden ... Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen ( § 5 Absatz 2 Nummer 17 ) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen ... des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 5 Absatz 3 Nummer 1 ) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des ... 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und ... Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit ( § 5 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für ... gerecht kommunizieren 4 digitalisierte Arbeitswelt ( § 5 Absatz 3 Nummer 4 ) a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und ...