(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
- 3.
- den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,
- 4.
- Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
- 5.
- den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,
- 6.
- Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
- 7.
- Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,
- 8.
- Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
- 9.
- Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
- 10.
- Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,
- 11.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie
- 12.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.