- 1.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 6, Satz 3 oder 4 Fische nicht oder nicht rechtzeitig ausnimmt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 nematodenhaltige Teile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 entfernte Teile als Lebensmittel in den Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Fischereierzeugnisse herstellt oder behandelt,
- 5.
- entgegen § 11 Nr. 1 oder 4 Buchstabe b lebende Muscheln in den Verkehr bringt,
- 6.
- entgegen § 12 Abs. 3 lebende Muscheln nicht oder nicht lange genug in Umsetzungsgebiete einbringt oder
- 7.
- entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 Buchstabe a, d oder e Doppelbuchstabe aa, Nr. 5, 6, 7 oder 8 Fischereierzeugnisse, verarbeitete Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse in den Verkehr bringt.
- 1.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 entfernte Teile als Lebensmittel oder
- 2.
- entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Heringe, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c Fischereierzeugnisse oder entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb verarbeitete Fischereierzeugnisse
in den Verkehr bringt.