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Änderung § 16 FischHV vom 08.11.2006

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§ 16 FischHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 FischHV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 358 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verkehrsverbote


(1) Als Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

(Text alte Fassung)

1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Diodontidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse daraus sowie sonstige Fische und Erzeugnisse daraus, deren Inverkehrbringen auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 5 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) verboten ist und die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,

(Text neue Fassung)

1. giftige Fische der Familien Tetraodontidae, Diodontidae, Molidae und Canthigasteridae und Erzeugnisse daraus sowie sonstige Fische und Erzeugnisse daraus, deren Inverkehrbringen auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 5 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) verboten ist und die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist,

2. Fische der Familien Scombridae (Makrelenfische), Clupeidae (Heringsfische), Engraulidae (Sardellen) und Coryphaenidae (Grenadierfische), Istiophoridae (Segelfische) und Erzeugnisse daraus mit einem Gehalt von über 200 Milligramm Histamin pro kg, Fischereierzeugnisse aus Fischen der Familie Engraulidae (Sardellen), die ausschließlich in Kochsalzlake einem enzymatischen Reifungsprozeß unterzogen worden sind, mit einem Gehalt von über 400 Milligramm Histamin pro kg,

3. Fischereierzeugnisse, mit Ausnahme solcher aus Muscheln, die sonstige Biotoxine enthalten, die lähmend wirken,

4. a) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 6 oder 9, Abs. 2, 4 oder 5 Satz 2 Nr. 1 nicht entsprechen,

b) Heringe, die den Anforderungen des § 4 Abs. 3 nicht entsprechen,

c) Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 nicht entsprechen,

d) bestimmungsgemäß roh zu verzehrende Fischereierzeugnisse, ausgenommen Süßwassertiere, die nicht einem Behandlungsverfahren nach Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 5 unterzogen worden sind,

e) verarbeitete Fischereierzeugnisse, die aus nicht verkehrsfähigen Fischen oder Fischteilen

aa) nach Buchstabe a oder d oder

bb) nach Buchstabe c

hergestellt worden sind,

5. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen fettlösliche Algentoxine (DSP) entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 1 nachgewiesen werden,

6. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen mehr als 800 Mikrogramm wasserlösliche Algentoxine (PSP) pro kg Muschelfleisch entsprechend Anlage 3 Kapitel 2 Nr. 2 nachgewiesen werden,

7. lebende Muscheln oder daraus hergestellte Fischereierzeugnisse, in denen mehr als 20 Mikrogramm Domoinsäure je Gramm Muschelfleisch (ASP) bei HPLC-Analyse nachgewiesen werden,

8. gekochte Krebs- und Weichtiere, bei denen

a) Staphylococcus aureus in einer Menge von mehr als 1.000 pro Gramm Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 2 der Entscheidung 93/51/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1992 über mikrobiologische Normen für gekochte Krebs- und Weichtiere (ABl. EG Nr. L 13 S. 11) festgelegten Stichprobenplanes, oder

b) Salmonellen in 25 g Krebs- oder Weichtierfleisch auf Grund des im Anhang Nummer 1 der Entscheidung 93/51/EWG festgelegten Stichprobenplanes nachgewiesen werden.

(2) Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe d gilt nicht für Fischereierzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als frische Fischereierzeugnisse an den Verbraucher abgegeben zu werden.




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