§ 11 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 11 Ersatz der Umsatzsteuer


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 entfällt.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 11 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 IntermErsAufwV Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
... höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 11 . Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed