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§ 11 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)
V. v. 01.04.2025
BGBl. 2025 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6
Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 10
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§ 12
§ 11 Ersatz der Umsatzsteuer
§ 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Intermediär hat Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den
§§ 3
bis
10
entfällt.
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Zitierungen von
§ 11 IntermErsAufwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntermErsAufwV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 7 IntermErsAufwV Beschränkung der Ersatzansprüche nach § 6
... höchstens 10.000 Euro ohne Berücksichtigung einer etwaigen Umsatzsteuer nach
§ 11
. Die Ansprüche der jeweiligen Beteiligten ermäßigen sich ...
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