§ 29 UBSKMG Verarbeitung personenbezogener Daten ... ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 26 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist. (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 ... wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist. Die Unabhängige Aufarbeitungskommission hat hierfür ... anzuwenden. Die Verarbeitung solcher Daten für Forschungszwecke gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt in pseudonymisierter Form, falls die Verarbeitung anonymisierter Daten nicht gleich ... gespeichert werden, wenn und soweit dies für die Aufgabenerfüllung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 erforderlich ist, jedoch nicht länger als dreißig ...