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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMGEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
Dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:
- „§ 6 Beratung im medizinischen Kinderschutz(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt sicher, dass ein telefonisches Beratungsangebot im medizinischen Kinderschutz insbesondere für
- 1.
- Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Hebammen und Entbindungspfleger sowie Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- 2.
- Fachkräfte, die hauptberuflich oder nebenamtlich bei einem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe oder einem Träger oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, und
- 3.
- Familienrichterinnen und Familienrichter
(2) Das Beratungsangebot nach Absatz 1 ist unter einer entgeltfreien Rufnummer erreichbar und umfasst eine kostenlose Erstberatung und Information zu medizinischen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Kindeswohlgefährdung, zu adäquaten Vorgehensweisen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sowie bei Bedarf zu geeigneten Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern für eine weiterführende Beratung. Die medizinische Beratung nach Satz 1 erfolgt vertraulich.(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 werden von insoweit erfahrenen Ärztinnen und Ärzten aus den Bereichen Rechtsmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Kinder- und Jugendheilkunde sowie von insoweit erfahrenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wahrgenommen.(4) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies für die in Absatz 2 genannten Zwecke erforderlich ist.(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann die Ausführung der ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgabe auch auf eine andere geeignete öffentliche Einrichtung übertragen. Erfolgt eine Übertragung nach Satz 1, nimmt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Fachaufsicht wahr.(6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend oder eine andere geeignete öffentliche Einrichtung nach Absatz 5 evaluiert nach einem Jahr die Bedarfsgerechtigkeit des im Rahmen eines Modellprojekts 24 Stunden täglich zur Verfügung gestellten telefonischen Beratungsangebots. Die Wirkungen des telefonischen Beratungsangebots insgesamt werden erstmals nach zwei Jahren, im Folgenden alle vier Jahre evaluiert."
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UBSKMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBSKMGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 UBSKMGEG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2026 in ...
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