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Änderung Artikel 6 KostBRÄG 2025 vom 01.06.2025

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Artikel 6 KostBRÄG 2025 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
Artikel 6 KostBRÄG 2025 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 03.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 139
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen


(1) Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

'Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ... Euro | für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro | um
... Euro

2.000 | 500 | 21,00

10.000 | 1.000 | 22,50

25.000 | 3.000 | 30,50

50.000 | 5.000 | 40,50

200.000 | 15.000 | 140,00

500.000 | 30.000 | 210,00

über
500.000 | 50.000 | 210,00'.


b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

'Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.'

2. In § 44 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe '4.000 Euro' durch die Angabe '5.000 Euro' ersetzt.

3. In § 45 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe '4.000 Euro' durch die Angabe '5.000 Euro' ersetzt.

4. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe '2.000 Euro' durch die Angabe '3.000 Euro' ersetzt.

5. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe '3.000 Euro' durch die Angabe '4.000 Euro' und die Angabe '4.000 Euro' durch die Angabe '5.000 Euro' ersetzt.

6. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe '2.000 Euro' durch die Angabe '3.000 Euro' und die Angabe '3.000 Euro' durch die Angabe '4.000 Euro' ersetzt.

7. In § 62a Satz 1 werden die Wörter 'und für Verbraucherschutz' gestrichen.

(2) Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 folgende Angabe eingefügt:

'Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014'.

2. Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 i. V. m. § 1808 Abs. 2 Satz 1 und § 1813 Abs. 1 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit.'

3. In Absatz 1 Nummer 3 der Anmerkung zu Nummer 1310 werden nach dem Wort 'einer' die Wörter 'Vormundschaft oder' eingefügt.

4. Die Anmerkung zu Nummer 1311 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '25.000 €' durch die Angabe '10.000 €' ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

'(3) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.'

(Text neue Fassung)

'(4) Geht eine Vormundschaft in eine Dauerpflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren.'

c) In Absatz 5 werden die Wörter 'abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €' durch die Angabe '50,00 €' ersetzt.

5. In der Anmerkung zu Nummer 1312 werden die Wörter 'abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €' durch die Angabe '50,00 €' ersetzt.

6. Die Anmerkung zu Nummer 1410 wird wie folgt gefasst:

'Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,

1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,

2. die eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 oder Nr. 7 FamFG betreffen oder

3. die mit der Anordnung einer Vormundschaft oder Pflegschaft enden.'

7. Nach Nummer 1424 wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

'Unterabschnitt 3
Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests
sowie in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1425 | Verfahren über die Beschwerde | 1,5

1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder

2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ...

1426 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:
Die Gebühr 1425 ermäßigt sich auf ... | 0,5'.


8. In Nummer 1502 wird in der Gebührenspalte die Angabe '22,00 €' durch die Angabe '24,00 €' ersetzt.

9. Nummer 1600 wird wie folgt gefasst:


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

'1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 733 ZPO) oder auf Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch i. V. m.
den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Abs. 2 oder § 749 ZPO) ... | 24,00 €'.

(1) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben.
Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen
gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig
mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal
erhoben.
(2) In Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für
oder gegen einen Rechtsnachfolger wird die Gebühr im Fall der erstmaligen Erteilung
einer vollstreckbaren Ausfertigung nicht erhoben.


10. In Nummer 1601 wird in der Gebührenspalte die Angabe '22,00 €' durch die Angabe '24,00 €' ersetzt.

11. In Nummer 1602 wird in der Gebührenspalte die Angabe '22,00 €' durch die Angabe '24,00 €' ersetzt.

12. In Nummer 1603 wird in der Gebührenspalte die Angabe '35,00 €' durch die Angabe '38,00 €' ersetzt.

13. In Nummer 1710 wird in der Gebührenspalte die Angabe '264,00 €' durch die Angabe '288,00 €' ersetzt.

14. In Nummer 1711 wird in der Gebührenspalte die Angabe '17,00 €' durch die Angabe '19,00 €' ersetzt.

15. In Nummer 1712 wird in der Gebührenspalte die Angabe '22,00 €' durch die Angabe '24,00 €' ersetzt.

16. In Nummer 1713 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

17. In Nummer 1714 wird in der Gebührenspalte die Angabe '264,00 €' durch die Angabe '288,00 €' ersetzt.

18. In Nummer 1715 wird in der Gebührenspalte die Angabe '99,00 €' durch die Angabe '108,00 €' ersetzt.

19. In Nummer 1720 wird in der Gebührenspalte die Angabe '396,00 €' durch die Angabe '432,00 €' ersetzt.

20. In Nummer 1721 wird in der Gebührenspalte die Angabe '99,00 €' durch die Angabe '108,00 €' ersetzt.

21. In Nummer 1722 wird in der Gebührenspalte die Angabe '198,00 €' durch die Angabe '216,00 €' ersetzt.

22. In Nummer 1723 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

23. In Nummer 1800 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

24. In Nummer 1910 wird in der Gebührenspalte die Angabe '99,00 €' durch die Angabe '108,00 €' ersetzt.

25. In Nummer 1911 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

26. In Nummer 1912 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

27. In Nummer 1920 wird in der Gebührenspalte die Angabe '198,00 €' durch die Angabe '216,00 €' ersetzt.

28. In Nummer 1921 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

29. In Nummer 1922 wird in der Gebührenspalte die Angabe '99,00 €' durch die Angabe '108,00 €' ersetzt.

30. In Nummer 1923 wird in der Gebührenspalte die Angabe '132,00 €' durch die Angabe '144,00 €' ersetzt.

31. In Nummer 1924 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

32. In Nummer 1930 wird in der Gebührenspalte die Angabe '66,00 €' durch die Angabe '72,00 €' ersetzt.

33. Vorbemerkung 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

34. Nummer 2007 wird wie folgt gefasst:


Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

'2007 | Auslagen |

1. der Beförderung von Personen ... | in voller Höhe

2. der Gewährung von Reiseentschädigungen für mittellose Personen, soweit
diese Kosten nicht Auslagen nach Nummer 2005 sind ... | bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge'.


35. Die Anmerkung zu Nummer 2013 wird aufgehoben.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

'Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)


Verfahrenswert
bis ... € | Gebühr
... € | | Verfahrenswert
bis ... € | Gebühr
... €

500 | 40,00 | | 50.000 | 638,00

1.000 | 61,00 | | 65.000 | 778,00

1.500 | 82,00 | | 80.000 | 918,00

2.000 | 103,00 | | 95.000 | 1.058,00

3.000 | 125,50 | | 110.000 | 1.198,00

4.000 | 148,00 | | 125.000 | 1.338,00

5.000 | 170,50 | | 140.000 | 1.478,00

6.000 | 193,00 | | 155.000 | 1.618,00

7.000 | 215,50 | | 170.000 | 1.758,00

8.000 | 238,00 | | 185.000 | 1.898,00

9.000 | 260,50 | | 200.000 | 2.038,00

10.000 | 283,00 | | 230.000 | 2.248,00

13.000 | 313,50 | | 260.000 | 2.458,00

16.000 | 344,00 | | 290.000 | 2.668,00

19.000 | 374,50 | | 320.000 | 2.878,00

22.000 | 405,00 | | 350.000 | 3.088,00

25.000 | 435,50 | | 380.000 | 3.298,00

30.000 | 476,00 | | 410.000 | 3.508,00

35.000 | 516,50 | | 440.000 | 3.718,00

40.000 | 557,00 | | 470.000 | 3.928,00

45.000 | 597,50 | | 500.000 | 4.138,00'.