Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Vergabe von Brennrechten an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (BrennRVergBGV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.1991 BGBl. I S. 1194; aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 06.06.1991; FNA: 612-7-9 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Antrag



Der Antrag auf Vergabe eines Brennrechts ist vom Brennereibesitzer unter Angabe der Erzeugung der Brennerei in den Referenzjahren 1987, 1988, 1989 bis zum 1. Juli 1991 (Ausschlußfrist) bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in Offenbach auf vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Für Brennereien, die nach dem 31. Januar 1990 erstmals Alkohol erzeugen oder erzeugt haben, ist die in § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBl. I Sonderdruck Nr. 1441) genannte Brennbestätigung des ehemaligen VEB Kombinats Spirituosen, Wein und Sekt nachzuweisen.



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