§ 4 - Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (CHGeldERAV)

V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 319-87-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe

§ 4 Zulassung der elektronischen Aktenführung



Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 1. Mai 2025 die Akten in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.



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