(1) Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in
§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.
(2) Soweit der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung durch diese Verordnung zugelassen werden, ist die Barrierefreiheit nach Maßgabe der
Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu gewährleisten.