Erlass - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 22.01.2001 BGBl. I S. 127; zuletzt geändert durch E. v. 19.09.2007 BGBl. I S. 2315
Geltung ab 25.01.2001; FNA: 1103-4-18 Bundesregierung
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Erlass


Erlass hat 1 frühere Fassung

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:

I.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird zu einem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft umgebildet.

II.
Dazu werden ihm übertragen

-
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit die Zuständigkeiten für Verbraucherschutz (Abteilung 4) mit der Unterabteilung 41 (Lebensmittel und Bedarfsgegenstände) und der Unterabteilung 42 (Veterinärmedizin);

ausgenommen sind die Zuständigkeiten

-
für Chemikaliensicherheit (Referat 417),

-
(aufgehoben)

-
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie die Zuständigkeit für Verbraucherpolitik einschließlich Stiftung Warentest (Referat I B 4).

III.
Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) wird in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verlagert.

IV.
Die weiteren Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Bundesministerien in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes geregelt.


Text in der Fassung der Erlass Organisationserlass der Bundeskanzlerin E. v. 19. September 2007 BGBl. I S. 2315 m.W.v. 13. Oktober 2007

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Frühere Fassungen von Erlass Organisationserlass des Bundeskanzlers

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2007Organisationserlass der Bundeskanzlerin
vom 19.09.2007 BGBl. I S. 2315

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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