Artikel 2 - Verordnung zur Neuregelung der Gewährung von Auslandszuschlägen (AuslZuschlNeuRV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 145; Geltung ab 01.07.2025

Artikel 2 Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2025 AuslZuschlV offen

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 78) geändert worden ist, tritt am 1. Juli 2025 außer Kraft.



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