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§ 4 - Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)

A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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§ 4 Sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz und des aus Artikel 45 AEUV abgeleiteten Nachteilsausgleichs



(1) Zuständig für die Festsetzung

1.
der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,

2.
der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

3.
des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs

ist die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.

(2) 1Die Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 1 und die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:

1.
dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um Altersgeldberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst handelt,

2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt,

3.
dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt sowie

4.
dem Bundesrechnungshof.

2Sofern Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 während des Ruhens des Altersgeldes nach § 3 Absatz 3 des Altersgeldgesetzes versterben, umfasst die Zuständigkeit nach Satz 1 auch die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 2. 3Satz 1 und 2 gelten für die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs entsprechend.

(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit vorbehalten, wenn

1.
sich die nach § 5 des Altersgeldgesetzes der Berechnung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz zugrundeliegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder

2.
Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zuletzt dem Amt für Militärkunde oder dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst angehört haben.



 

Zitierungen von § 4 BeamtVAltGZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BeamtVAltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVAltGZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BeamtVAltGZustAnO Sachliche Zuständigkeit für die Erteilung von Vorabentscheidungen und für die Erteilung von Versorgungsauskünften
... den obersten Dienstbehörden vorbehalten, die sich die erste Festsetzung des Altersgeldes nach § 4 Absatz 2 vorbehalten ...
§ 11 BeamtVAltGZustAnO Sachliche Zuständigkeit für die Versorgungslastenteilung
... und Zahlbarmachung der vom Bund an die aufnehmenden Dienstherren zu leistenden Abfindungen nach § 4 oder den Übergangsregelungen sowie der laufenden Erstattungen nach den ... und Mitteilung des anzufordernden Abfindungsbetrages an den aufnehmenden Dienstherrn nach § 4 oder nach den Übergangsregelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags, 2. ...