§ 6 - Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)

A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
|

§ 6 Sachliche Zuständigkeit für die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes übergegangenen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Unfalls



(1) 1Zuständig für die Geltendmachung eines gesetzlichen Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist bis zur endgültigen Entscheidung über das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die versorgungsberechtigte Person tätig ist oder war, oder bei der von ihr bestimmten Stelle. 2Dies gilt auch, wenn das Dienstverhältnis, das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis oder das Vertragsverhältnis zwischenzeitlich beendet worden ist.

(2) Für die weitere Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Dienstunfall, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses die Generalzolldirektion zuständig, soweit es sich nicht um verletzte Personen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung handelt.

(3) Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus Unfällen der Versorgungsberechtigten und deren Angehörigen, der nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangen ist, ist die Generalzolldirektion zuständig, soweit diese Aufgabe nicht durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte tätig war, oder eine von ihr bestimmte Stelle wahrgenommen wird.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed