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§ 17 - Beamtenversorgungs- und Altersgeldzuständigkeitsanordnung (BeamtVAltGZustAnO)

A. v. 13.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 146, 170
Geltung ab 01.06.2025, abweichend siehe § 19; FNA: 2030-14-250 Beamte
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§ 17 Berichtspflicht und Beteiligung der obersten Dienstbehörden



(1) Ergeben sich bei einem Dienstherrenwechsel zum Bund bei der Prüfung der Dokumentation des zahlungspflichtigen Dienstherrn oder der zahlungspflichtigen Dienstherren Abweichungen von dem von der Generalzolldirektion ermittelten Betrag und können die Ursachen für die Abweichung nicht aufgeklärt werden, so berichtet die Generalzolldirektion derjenigen obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter gewechselt ist.

(2) 1Die Generalzolldirektion legt ihr vorgelegte Fälle, in denen sie zu keiner Entscheidung befugt ist oder in denen nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes ein Einvernehmen erforderlich ist, der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäftsbereich die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte stammt, zur Entscheidung vor. 2Ist eine Beteiligung des Bundesministeriums des Innern notwendig, wird diese durch die oberste Dienstbehörde veranlasst.

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Zitierungen von § 17 BeamtVAltGZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BeamtVAltGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVAltGZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 BeamtVAltGZustAnO Schriftverkehr
... Schriftverkehr mit den zuständigen Stellen unmittelbar. In Fällen des § 17 Absatz 2 ist das Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu beteiligen. In Fällen des ...