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Artikel 3 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (15. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 26. Juni 2025 GGAV 2002 § 1, Anlage

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 229), die zuletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147) geändert worden ist, und".

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Ausnahme 9 (B, E, S) Nummer 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6.9.5.3" die Angabe „gemäß den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.9" eingefügt.

b)
Die Ausnahme 20 (B, E, S) wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, 21 und 22" durch die Angabe „§§ 17, 18, 21 und 22" ersetzt.

bb)
In Nummer 2.2 werden die Sätze 6 und 7 gestrichen.

cc)
In Nummer 2.5 Satz 1 wird die Angabe „oder 60 Kilogramm Masse" durch die Angabe „und 60 Kilogramm Bruttomasse" ersetzt.

c)
In der Ausnahme 24 (S) wird nach Nummer 3.10 die folgende Nummer 3.11 eingefügt:

„3.11
Die ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist für jedes Fahrzeug während der Beförderung mitzuführen."

 
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