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Artikel 8 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (15. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Verkehr kann den Text der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der vom 26. Juni 2025 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 8 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 15. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
B. v. 26.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 242
Bekanntmachung GGVSEBNB 2026
... des Artikels 8 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147 ) wird nachstehend der Text der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ...