Elfte Verordnung zur Änderung der Zweihundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschrauberlandeplatz Donauwörth) (11. EDPR-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 152; Geltung ab 08.07.2025
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zweihundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschrauberlandeplatz Donauwörth)
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Zweihundertzweiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschrauberlandeplatz Donauwörth)


Artikel 1 ändert mWv. 8. Juli 2025 EDPR-IFR-PV

Die Zweihundertzweiunddreißigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Hubschrauberlandeplatz Donauwörth) vom 5. März 2007 (BAnz. S. 2666, S. 3542), die zuletzt durch Artikel 46 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(hier nur Änderungsnachweis, Wortlaut siehe BGBl.)

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Juli 2025.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

In Vertretung Heinzl



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