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Änderung § 21b KStG vom 01.01.2007

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§ 21b KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 21b KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen


(Text neue Fassung)

§ 21b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen. Diese Rücklage darf 3 vom Hundert der Bauspareinlagen nicht übersteigen. Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.



 

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