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Änderung § 18 KStG vom 26.02.2013

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§ 18 KStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung
§ 18 KStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.02.2013 BGBl. I S. 285

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Ausländische Organträger


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Verpflichtet sich eine Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an ein ausländisches gewerbliches Unternehmen, das im Inland eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung unterhält, abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus der inländischen Zweigniederlassung zuzurechnen, wenn

1. der Gewinnabführungsvertrag unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen ist und

2. die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Beteiligung zum Betriebsvermögen der Zweigniederlassung gehört.

2 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 14 bis 17 sinngemäß.



 

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