Artikel 3 - Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (WStODStG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 FZulG offen

Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „100 Euro" ersetzt.

2.
Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nach Satz 2, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen."

3.
Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für

1.
nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 Euro,

2.
nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 Euro,

3.
nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 Euro und

4.
nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12.000.000 Euro."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 WStODStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStODStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 WStODStG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in ...


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