Das
Forschungszulagengesetz vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „70 Euro" durch die Angabe „100 Euro" ersetzt.
- 2.
- Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Zu den förderfähigen Aufwendungen gehört auch der pauschalisierte Betrag für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten nach Satz 2, die im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, welches nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat, entstanden sind. Die als förderfähige Aufwendungen zu berücksichtigenden Gemein- und Betriebskosten betragen pauschal 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr nach den Absätzen 1, 2, 3, 3a und 4 entstandenen förderfähigen Aufwendungen."
- 3.
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens für
- 1.
- nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen 2.000.000 Euro,
- 2.
- nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen 4.000.000 Euro,
- 3.
- nach dem 27. März 2024 und vor dem 1. Januar 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen 10.000.000 Euro und
- 4.
- nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen 12.000.000 Euro."