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Artikel 4 - Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (WStODStG k.a.Abk.)

Artikel 4 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2025.

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