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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze (MietHÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 wird die Angabe „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren" gestrichen.
- 2.
- In Satz 4 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2029" ersetzt.
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