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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze (MietHÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2025 BGB § 556d

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren" gestrichen.

2.
In Satz 4 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2029" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 MietHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MietHÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 1 ElPräsBeurkG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 126 wird wie folgt ...