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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze (MietHÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 ändert mWv. 23. Juli 2025 BGB § 556d

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 556d Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren" gestrichen.

2.
In Satz 4 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2029" ersetzt.