Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben

Verordnung zum Altersübergangsgeld (AltÜbgGV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1991 BGBl. I S. 2342; aufgehoben durch Artikel 36 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 810-1-43-1 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 249e Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes, der durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 Buchstabe e des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1037) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:

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§ 1



Die in § 249e Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes genannte Befristung wird bis zum 30. Juni 1992 verlängert.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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