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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (1. HkRNDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186; Geltung ab 01.10.2025, abweichend siehe Artikel 2

Artikel 1 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2025 HkRNDV § 1, § 2, § 6, § 12, § 15, § 18, § 30, § 30a, § 31, § 32, § 34, § 36, § 43, § 46, § 49, mWv. 9. August 2025 § 22, § 24

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1853, 1854), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Verwaltungsakte im Rahmen dieser Verordnung können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten."

2.
§ 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
Kontoinhaber

ein Händler, Anlagenbetreiber oder Stromlieferant, für den die Registerverwaltung ein Konto im Herkunftsnachweisregister oder im Regionalnachweisregister eröffnet hat;".

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch die Angabe „Stromlieferanten" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, der Vor- und der Nachname, die Straße, die Hausnummer, die Postleitzahl, der Ort und der Staat (Adresse) sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse,".

bb)
Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten Funktionen als Anlagenbetreiber, Händler oder Stromlieferant und

5.
die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) vergebene Betriebsnummer und die vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. vergebene Marktpartneridentifikationsnummer, falls die Registrierung als Stromlieferant erfolgen soll."

4.
§ 12 Absatz 2 wird gestrichen.

5.
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
der damaligen Ausstellung eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder ein Verstoß gegen § 12 Absatz 1 Nummer 6 vorlag und".

6.
§ 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 09.08.2025

7.
§ 22 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Eine Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird im Herkunftsnachweisregister erst dann registriert, wenn der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9 übermittelten Daten durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation hat bestätigen lassen und diese Bestätigung der Registerverwaltung vorliegt."

8.
§ 24 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei einer Anlage nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, die im Herkunftsnachweisregister registriert ist, hat der Anlagenbetreiber die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 5, 8 und 9, Absatz 1a und 3 durch eine Bestätigung des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation nachzuweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die geänderten Daten der Registerverwaltung übermittelt oder diese im Marktstammdatenregister bestätigt hat."

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem der Stromlieferant als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die der Stromlieferant im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird."

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Stromlieferant darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn er die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Stromlieferanten schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. Wird dem Stromlieferanten erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, dabei bleibt § 15 unberührt."

c)
Absatz 3 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Stromlieferant darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. Der Stromlieferant darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. Um nachzuweisen, dass die Anforderungen nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes erfüllt worden sind, muss der Stromlieferant bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist."

d)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die der Stromlieferant, auf dessen Antrag die Entwertung erfolgt ist, in demjenigen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeder Stromlieferant verpflichtet, der Registerverwaltung bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals bis zum 1. Juli 2026, Folgendes zu übermitteln:

1.
den Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, am verwendeten Gesamtenergieträgermix,

2.
die Gesamtstrommenge in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat, und

3.
die Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat."

10.
§ 30a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Auf Antrag kann der Herkunftsnachweis zusätzlich mit der Angabe entwertet werden, dass der Anlagenbetreiber die Strommenge, die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an den antragsstellenden Stromlieferanten veräußert und geliefert hat (gekoppelte Lieferung)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Wird der Strom über zwei Bilanzkreise an den Stromlieferanten geliefert, so darf in dem Bilanzkreis, in dem die von der Anlage erzeugte Strommenge angemeldet ist, nur Strom aus erneuerbaren Energien bilanziert werden. Bei der Antragstellung sind anzugeben:

1.
der Bilanzkreis, in den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und

2.
bei einer Lieferung über zwei Bilanzkreise zusätzlich der Bilanzkreis, aus dem der Stromlieferant seine Letztverbraucher beliefert."

bb)
Die Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Stromlieferant ist verpflichtet, den Strom nach Satz 4 an seine Letztverbraucher zu liefern. Im Fall einer Lieferung über zwei Bilanzkreise ist der Stromlieferant dazu verpflichtet, den Strom nach Satz 4 in den Bilanzkreis nach Satz 3 Nummer 2 aufzunehmen."

c)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Der Stromlieferant hat bei dem Antrag abweichend von Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 anzugeben, dass die erzeugte Strommenge zur Versorgung des Fahrbetriebs von Schienenbahnen in ein außerhalb der Regelverantwortung eines Übertragungsnetzbetreibers liegendes Stromnetz für den Betrieb von Schienenbahnen (Bahnstromnetz) eingespeist wurde, wenn die dem Herkunftsnachweis zugrunde liegende Strommenge

1.
in einer Anlage erzeugt wurde, die an ein Bahnstromnetz angeschlossen ist, und

2.
von dem Anlagenbetreiber

a)
an einen Stromlieferanten unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes und von diesem Stromlieferanten an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde oder

b)
direkt unter ausschließlicher Nutzung des Bahnstromnetzes an einen Betreiber einer Schienenbahn geliefert wurde."

11.
§ 31 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Stromlieferanten, die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Angaben zur regionalen Herkunft machen, müssen diese in der Stromkennzeichnung in grafischer Form, klar, verständlich und deutlich erkennbar abgesetzt von den übrigen Angaben zur Stromkennzeichnung ausweisen."

12.
§ 32 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Registerverwaltung löscht einen Herkunftsnachweis, wenn

1.
der Kontoinhaber die Löschung des Herkunftsnachweises beantragt hat,

2.
diesem eine entsprechende Erzeugung einer Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht zugrunde lag oder

3.
dieser einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler enthält.

Hätte ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 gelöscht werden müssen und ist dieser Herkunftsnachweis nicht mehr auf dem Konto des Anlagenbetreibers vorhanden, so kann durch die Registerverwaltung von Amts wegen ein anderer Herkunftsnachweis auf diesem Konto gelöscht werden."

13.
§ 34 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Eine Verwendung zur Stromkennzeichnung oder zur sonstigen Nutzung der verfallenen Herkunftsnachweise ist untersagt."

14.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „aus Drittländern" die Angabe „an" eingefügt.

15.
In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 16 Absatz 2" die Angabe „und 5" gestrichen.

16.
§ 46 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
registerführende Behörden oder andere für die Registerführung zuständige Stellen von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001,".

17.
§ 49 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:

„2.
der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat,

3.
der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder

4.
ein Stromlieferant die Pflicht nach § 30 Absatz 5 nicht erfüllt hat."



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. HkRNDVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. HkRNDVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. HkRNDVÄndV Inkrafttreten
...  Artikel 1 treten die Nummern 7 und 8 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Im ...