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§ 4 - Kryptomärktemitteilungs-Verordnung (KMMV)

V. v. 25.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 197
Geltung ab 29.08.2025; FNA: 7610-25-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 4 Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114



(1) Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten:

1.
alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,

2.
den Vor- und Familiennamen sowie

3.
die Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.

(2) § 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.