Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 180/23 - (zu § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 und § 100b der Strafprozessordnung) (BVerfGE20250624 k.a.Abk.)

B. v. 21.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 201
Geltung ab 25.06.2025; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
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Entscheidung
Schlussformel

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 25. Juni 2025 StPO § 100a, § 100b

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2025 - 1 BvR 180/23 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a, c, d und t, Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe b der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3202) und in der Fassung späterer Gesetze verstoßen nach Maßgabe der Gründe gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie - nur bezogen auf § 100a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung - auch gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.

2.
§ 100b der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 und in der Fassung späterer Gesetze ist mit Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung fort.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig



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