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Anlage - Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr (EinsatzMedBWErl 2025 k.a.Abk.)

E. v. 25.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 207
Geltung ab 13.09.2025; FNA: 1134-16-4 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Anlage Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr


Anlage ändert mWv. 13. September 2025 EinsatzMedBWErl Anlage

Artikel 1 Stiftung


Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Verwendungen im Ausland im Rahmen humanitärer, friedenserhaltender oder friedensschaffender Maßnahmen stifte ich für Soldatinnen und Soldaten sowie für zivile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr.

Artikel 2 Gestaltung


(1) 1Die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist rund und aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. 2Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt. 3Der Rand der Medaille und der Adler sind erhaben geprägt. 4Das schwarz-rot-goldene Medaillenband ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes oder der besonderen Verwendung versehen. 5Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall.

(2) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" gilt Absatz 1 mit den Maßgaben, dass

1.
die Medaille aus goldfarbenem Metall ist und einen schwarz-roten Rand hat,

2.
der Bundesadler auf der Vorderseite der Medaille schwarz emailliert ist und

3.
die goldfarbene Spange in schwarzer Schrift die Bezeichnung „Gefecht" trägt.

(3) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der Sonderform „Militärische Evakuierungsoperation (MilEvakOp)" gemäß Artikel 3 Absatz 3 gilt Absatz 1 mit den Maßgaben, dass

1.
die Medaille aus bronzefarbenem Metall ist und

2.
die bronzefarbene Spange die Bezeichnung „MilEvakOp" trägt.

(4) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr auch in der Sonderform „MilEvakOp" und die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" können in verkleinerter Form und als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden.

(5) 1Die Einsatzmedaille nach Absatz 1 wird nur in der höchsten für den jeweiligen Einsatz oder die jeweilige besondere Verwendung zuerkannten Stufe getragen. 2Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nach Absatz 2 und „MilEvakOp" nach Absatz 3 darf neben der Einsatzmedaille nach Absatz 1 getragen werden.

Artikel 3 Verleihung


(1) 1Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen

1.
für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens 30 Tage,

2.
für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und

3.
für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.

2Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem 2. Oktober 1990. 3Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein. 4Die Verleihung an Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.

(2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nach Artikel 2 Absatz 2 gelten die Maßgaben, dass

1.
die auszuzeichnende Person mindestens einmal aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische oder militärische Gewalt erlitten hat,

2.
die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nicht erfüllt sein müssen und

3.
die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht" nur einmal verliehen wird.

(3) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp" nach Artikel 2 Absatz 3 gelten die Maßgaben, dass

1.
die auszuzeichnende Person mindestens einmal aktiv an einer gesondert beschlossenen militärischen Operation zur Rettung, Befreiung oder Evakuierung deutscher Staatsangehöriger im Ausland (MilEvakOp) teilgenommen hat,

2.
die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 für die Verleihung der Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp" nicht erfüllt sein müssen und

3.
die Einsatzmedaille der Sonderform „MilEvakOp" nur einmal verliehen wird.

(4) 1Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. 2Bei Pflichtverletzungen während der in diesem Erlass erfassten Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.

(5) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.

(6) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundessiegel.

(7) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod verliehen werden.

(8) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.

Artikel 4 Ausnahmeregelung


(1) 1Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Angehörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. 2Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundesministeriums der Verteidigung. 3Die Verleihung ist nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.

(2) 1Die Einsatzmedaille, auch in der Sonderform „MilEvakOp", kann in Ausnahmefällen auch für im Inland erbrachte Beiträge von besonderer Bedeutung verliehen werden, sofern diese mit unmittelbarem Bezug auf humanitäre, friedenserhaltende oder friedensschaffende Maßnahmen im Ausland erfolgt und die Voraussetzungen des Artikel 3 erfüllt sind. 2Notwendige Voraussetzung für eine Verleihung ist ein Beschluss der Bundesregierung oder eine vom Bundesministerium der Verteidigung anerkannte Mission, aus der die im Inland erbrachten Beiträge von besonderer Bedeutung hervorgehen.

(3) Einsatzmedaillen nach Absatz 2 können nur für Sachverhalte verliehen werden, bei denen die genannten Voraussetzungen nach dem 27. Februar 2022 erfüllt worden sind.

Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


1Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt der Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 27. Januar 2022 (BGBl. I S. 679) außer Kraft.

Schlussformel


Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius