Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Hundertdreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken) (22. EDRZ-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 212; Geltung ab 27.11.2025
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Hundertdreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken)
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung verordnet aufgrund des § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Hundertdreiundachtzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken)


Artikel 1 ändert mWv. 27. November 2025 EDRZ-IFR-PV offen

Die Hundertdreiundachtzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Zweibrücken) vom 22. August 1997 (BAnz. S. 11.430), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis)

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 27. November 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung

In Vertretung Heinzl



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