§ 4 - Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)

§ 4



(1) Haben die Hinterbliebenen oder einzelne von ihnen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so findet für die Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang des Todes oder der Verschollenheit mit schädigenden Einwirkungen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung entsprechende Anwendung.

(2) Befindet sich eine versorgungsberechtigte Waise, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland bei ihrer Mutter oder ihrem Vater hat, vorübergehend zur Schul- oder Berufsausbildung im Inland, so ist während dieser Zeit das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Waise aufhält.



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