Bekanntmachung - Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Land Rheinland-Pfalz) (LRAbwBek k.a.Abk.)

B. v. 22.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 216; Geltung ab 01.03.2025

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. März 2025 GrStG

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Rheinland-Pfalz auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 25 Absatz 4 und 5 des Grundsteuergesetzes
vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist
a) Landesgesetz über die Einführung einer optionalen
Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des
Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz
(Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz - GrStHsGRP)
vom 25. Februar 2025 (GVBl. 2025 S. 25)
b) Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
vom 28. Februar 2025, Seite 25
c) Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes
d) 1. März 2025




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