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Artikel 2 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund) (15. EDLW-IFR-PV-ÄndV k.a.Abk.)
V. v. 16.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 12
Geltung ab 14.05.2026
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Geltung ab 14.05.2026
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Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2026 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund) V. v. 13. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 12 m.W.v. 21. Januar 2026
Frühere Fassungen von Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 21.01.2026 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund) vom 13.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 12 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund)
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 15. EDLW-IFR-PV-ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
15. EDLW-IFR-PV-ÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund)
V. v. 13.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 12
Artikel 1 15. EDLW-IFR-PV-ÄndVÄndV Änderung der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Zweihundertvierundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Dortmund)
... Dortmund) vom 16. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 219) wird wie folgt geändert: Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: „Artikel 2 Inkrafttreten ... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 219) wird wie folgt geändert: Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: „Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Mai ... wie folgt geändert: Artikel 2 wird durch den folgenden Artikel 2 ersetzt: „ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 14. Mai 2026 in ...
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