Artikel 7 - Haushaltsbegleitgesetz 2025 (HBeglG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 1. Januar 2025 StFG § 9

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

 
„(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen."



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