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Zitierungen von § 7 BattDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BattDG Zulassung von Organisationen für Herstellerverantwortung
... ist auf eine maximale von der Organisation für Herstellerverantwortung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 insgesamt bestätigbare Beteiligungsmenge in der jeweiligen Kategorie zu begrenzen ...
§ 9 BattDG Sicherheitsleistung
... die Abholung und Behandlung von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie im Umfang der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 bestätigten Beteiligungsmenge für einen Zeitraum von sechs Monaten umfasst. ...
§ 32 BattDG Weitere Aufgaben der zuständigen Behörde
... nimmt folgende Anzeigen, Meldungen und Mitteilungen entgegen: 1. die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 , § 11 Absatz 8 und § 20 Absatz 3, 2. die Meldungen nach § 12 Absatz 1 ... 5. Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 , der Meldungen nach § 12 Absatz 1 und der Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 die im ... vorliegenden Informationen zu schätzen. Sie kann verlangen, dass die Anzeigen nach § 7 Absatz 2 Satz 3 und die Mitteilungen nach § 26 Absatz 5 durch einen unabhängigen Sachverständigen ... und 4 auf der Grundlage der von der jeweiligen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 angezeigten oder der nach Absatz 1 Satz 3 geschätzten Beteiligungsmengen je ...
§ 33 BattDG Befugnisse der zuständigen Behörde
... oder dessen Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht mehr an einer Organisation für Herstellerverantwortung beteiligt oder die ...
§ 35 BattDG Einrichtung, Aufgaben und Verfahren
... von Batterien, die in anderen Produkte eingebaut sind, zur Ermittlung der Beteiligungsmenge nach § 7 Absatz 2 , 2. Maßnahmen zur Verbesserung der flächendeckenden Sammlung von ...
§ 64 BattDG Übergangsvorschriften
... die den Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 für die betreffende Batteriekategorie nicht bis zum Ablauf des 15. Januar 2026 gegenüber ... 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von ... 58 der Verordnung (EU) 2023/1542 zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung nach § 7 Absatz 1 erst mit Wirkung zum 1. Januar 2026 erbringen. Für Hersteller von LV-, Starter-, ...
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17133/v326353.htm
