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Artikel 6 - Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)
G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 07.10.2025, abweichend siehe Artikel 11
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Geltung ab 07.10.2025, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 6 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 EU-VSchDG § 1, § 2, § 3, § 11, § 12, § 29
Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394."
- 2.
- In § 2 Nummer 1 in der Angabe vor Buchstabe a und in Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 4.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.
- 5.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz zu übertragen." - b)
- In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.
- 6.
- § 29 wird gestrichen.
Zitierungen von Artikel 6 Batt-EU-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 Batt-EU-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Batt-EU-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 Batt-EU-AnpG Inkrafttreten (vom 28.11.2025)
... der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) (aufgehoben) (4) Artikel 9 ...
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