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Änderung I. Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 01.03.2008

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I. a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
I. n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2015
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundesgrenzschutz


(Text neue Fassung)

I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundespolizei


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Den Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamten folgende Befugnisse übertragen:



1. Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

(Textabschnitt unverändert)

a) Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,

vorherige Änderung

b) Erhebung der Disziplinarklage bei Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,

c) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84.



b) Erhebung der Disziplinarklage bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,

c) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84.

2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.



 

 
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