Tools:
Update via:
Artikel 1 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (23. AMVVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „ein entsprechender Vermerk" durch die Angabe „ein Vermerk, dass die Verschreibung für eine dieser Einrichtungen erfolgt" ersetzt.
- b)
- Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ist die Verschreibung für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Naloxon, die zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung zugelassen sind, für Einrichtungen der Drogen- und Suchthilfe, der Obdachlosenhilfe, des Strafvollzuges, der Zollbehörden, der Bundeswehr, der Ordnungsbehörden oder der Bundes- und Landespolizei bestimmt, so genügt an Stelle der Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 7 ein Vermerk, dass die Verschreibung für eine dieser Einrichtungen erfolgt."
- 2.
- § 3a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ersetzt" gestrichen.
- b)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Apotheken übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wöchentlich die Durchschriften der Verschreibungen nach Absatz 1 Satz 1 oder rufen bei in Absatz 1 Satz 1 genannten Verschreibungen in elektronischer Form innerhalb einer Woche nach Abgabe des Arzneimittels vom Dienst der Telematikinfrastruktur nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Beleg über die Abgabe des Arzneimittels ab, um den Prozess nach Satz 3 zu veranlassen. Kann aufgrund einer technischen Störung ein Beleg nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen werden, ist der Abruf nach Behebung der Störung unverzüglich nachzuholen. Bei in Absatz 1 Satz 1 genannten Verschreibungen in elektronischer Form übermittelt der Dienst der Telematikinfrastruktur nach § 360 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich nach Abruf des Belegs über die Abgabe des Arzneimittels in der Apotheke die folgenden Informationen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte:
- 1.
- die Informationen, die sich bei einer Verschreibung auf dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Formblatt aus der in Satz 1 genannten Durchschrift ergeben, einschließlich der in Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Angaben,
- 2.
- die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben,
- 3.
- die in Absatz 5 Satz 3 genannte Erklärung sowie die Kontaktdaten der abgebenden Apotheke.
- 3.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „Naloxon" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen Arzneimittel zur nasalen Anwendung als Notfalltherapie bei bekannter oder vermuteter Opioid-Überdosierung, es sei denn, es handelt sich um von der Europäischen Kommission als verschreibungspflichtig zugelassene Arzneimittel -".
- b)
- Nach der Angabe „Prednisolon und seine Ester" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen in Zubereitungen mit Salicylsäure zur Anwendung auf der Kopfhaut in einer Konzentration von 0,2 % Prednisolon in Kombination mit 0,4 % Salicylsäure und in Packungsgrößen bis zu 50 ml zur Behandlung von gering ausgeprägten entzündlichen Erkrankungen der Kopfhaut bei Erwachsenen und einer maximalen Anwendungsdauer von 3 Wochen -".
- c)
- Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Delgocitinib",
„Elafibranor",
„Erdafitinib",
„Flortaucipir (18F)",
„Gefapixant",
„Lazertinib",
„(177Lu)Lutetium(III)-chlorid",
„Mitapivat",
„Polihexanid- -
- zur Anwendung am Auge zur Behandlung der Akanthamöben-Keratitis -",
„Repotrectinib",
„Zubereitungen aus rdESAT-6 und rCFP-10".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17151/a328013.htm