Änderung Artikel 2 Verordnung zur Ablösung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) vom 09.12.2025

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2025 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 77
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Die Hundertachtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) vom 6. März 2000 (BAnz. S. 4066), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339) geändert worden ist, tritt am 22. Januar 2026 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Die Hundertachtundneunzigste Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) vom 6. März 2000 (BAnz. S. 4066), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 30. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 339) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 2. September 2026 außer Kraft.

 



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